Kann mir der Pflichtteil entzogen werden?

Grundsätzlich kann der Pflichtteil nicht entzogen werden, es sein denn der Pflichtteilsberechtigte ist zugleich erbunwürdig. Die abschließend normierten Gründe für die Erbunwürdigkeit finden sich in § 2339 BGB und setzen ein sehr verwerfliches Verhalten des Erblassers voraus. So kann jemandem der Pflichtteil entzogen werden, der den Erblasser getötet hat, ihn versucht hat zu töten oder ihn auf andere Weise gehindert hat, ein Testament zu verfassen. Weitere Gründe sind die erzwungene oder durch Täuschung erreichte Testamentserrichtung oder die Errichtung eines verfälschten Testamentes.

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Wer erbt vorrangig, wenn kein Testament vorhanden ist?

Wenn kein Testament oder andere Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die ausführlich in den §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist.

Erben des Verstorbenen sind seine Verwandten, wobei sich die Reihenfolge nach dem Verwandtschaftsgrad richtet, d.h. dass nähere Verwandte, wie z.B. Kinder oder Eltern, vor entfernteren Verwandten erben. Zusätzlich zu diesem Verwandtenerbrecht existiert das Ehegattenerbrecht, dass in den §§ 1931, 1371 BGB geregelt ist und wonach dem Ehegatten neben den Verwandten ein Erbrecht zusteht. Dieses Ehegattenerbrecht steht seit dem 1. August 2001 auch dem eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner zu.

Das genaue Verhältnis zwischen anderen Erben bzw. die Höhe der Erbschaft kann jedoch nur für den jeweils konkreten Einzelfall bestimmt werden.

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Vereinbarkeit der Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Bundesverfassungsrecht entschied zum einen, dass das Pflichtteilsrecht zu der grundrechtlich verbürgten Garantie des Erbrechts gehört und zum anderem, dass die Pflichtteilsentziehungsgründe des ? 2333 Nr.1 und Nr.2 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

BVerfG vom 19. April 2005 (Az.: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03)

Es ging hierbei um folgenden Fall: Die Erblasserin wurde von ihrem an einer schizophrenen Psychose leidenden Sohn getötet, der die Tat jedoch im strafrechtlich schuldunfähigen Zustand beging. Auch vorher wurde die Erblasserin von diesem mehrmals körperlich misshandelt. Vorher hatte ihm die Erblasserin den Pflichtteil entzogen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Entziehung des Pflichtteils auch dann in Betracht kommt, wenn die Tat im schuldunfähigen Zustand begangen wird oder ob die Entziehung in diesem Fall gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht führte zunächst aus, dass das Pflichtteilsrecht zu der grundgesetzlich verbürgten Garantie des Erbrechts gehört. Ferner sei es Ausdruck einer Familiensolidarität, in der die Familienangehörigen einander zu Loyalität und zu gegenseitigen füreinander Einstehen verpflichtet sind. Dieser Pflichtteil kann nur durch ein außergewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten versagt werden. Dieses Fehlverhalten ist in § 2333 BGB geregelt, der die Gründe für einen Pflichtteilsentzug normiert. Hierzu zählen auch schuldhafte Begehungen von Straftaten, wie z.B. das Trachten nach dem Leben oder körperliche Misshandlungen.

Jedoch muss für die erbrechtlich auszulegende Pflichtteilsentziehung nicht unbedingt die strafrechtliche Schuldunfähigkeit vorliegen, es reicht aus, wenn der Täter in der Lage war, das Unrecht der Tat einzusehen.

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Widerruf des Bezugrechts einer Lebensversicherung durch den Erben

Im Falle eines Widerrufs des Bezugsrechts einer Lebensversicherung durch die Erben können die diese nicht nur die gezahlten Prämien, sondern die gesamte Auszahlung der Versicherungssumme verlangen.

OLG Hamm vom 3. Dezember 2004 (Az.: 20 U 132/04)

Ein wirksamer Widerruf des Bezugsrechts durch die Erben ist nur dann möglich, wenn der Erblasser zwar einen Dritten als Bezugsrechtberechtigten bei der Bank benannt hat, diesen jedoch noch nicht von seinem Bezugsrecht unterrichtet hat. In einem solchen Fall ist noch kein Schenkungsvertrag zustande gekommen und die Erben können als Rechtsnachfolger des Erblassers das Schenkungsangebot einseitig widerrufen. Wenn jedoch ein Schenkungsvertrag zwischen Erblasser und Dritten zustande gekommen ist, scheidet ein Widerrufsrecht der Erben aus, weil die Auszahlung der Versicherungssumme nicht mehr in den Nachlass fällt.

Die Erben können dann von der Bank oder dem Versicherer die Auszahlung der gesamten Versicherungssumme und nicht nur der geleisteten Prämien verlangen, weil der „Gegenstand der Zuwendung das Bezugsrecht ist und der Bezugsberechtigte den Anspruch auf Kosten der Erbmasse erlangt hat”. Das bedeutet, dass der Bezugsberechtigte im Falle des mangelnden Widerrufs, einen Anspruch auf die ganze Summe hätte und diese mithin von der Erbmasse abgezogen werden müsste.

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