Welche Verpflichtung habe ich als Erbe gegenüber anderen?

Als Erbe hat man zunächst die Pflicht, Vermächtnisse zu erfüllen und enterbten Angehörigen ihre Pflichtteile auszubezahlen soweit diese Ansprüche erhoben haben. Diese Personen werden vom Nachlassgericht benachrichtigt und können ihre Ansprüche gegen den oder die Erben geltend machen. Dies wird beim Vermächtnisnehmer in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten ablaufen, da es in den meisten Fällen um einen bestimmten Gegenstand oder eine fest gelegte Geldsumme geht. Schwieriger gestaltet sich die Rechtslage bei den Pflichtteilsberechtigten, denen ein prozentualer Anteil am Nachlasswert zusteht. Um diesen zu ermitteln, sind sie auf die Mitwirkung des Erblassers angewiesen, der diese möglicherweise aufgrund von persönlichen Spannungen versagen wird. Dem Pflichtteilsberechtigten kann in diesen Fällen ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zustehen, der zur Not gerichtlich durchgesetzt werden muss. Um gleich die Auszahlung des Pflichtteils zu erreichen, empfiehlt sich das Erheben einer Stufenklage. Wir beraten Sie bei einem solchen Begehren, versuchen zunächst, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären und vertreten Sie bei Unvermeidbarkeit auch vor Gericht.

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Muss ich eine Erbschaft annehmen?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Erbe zunächst mit dem Erbfall automatisch Inhaber der Erbschaft wird. Er hat jedoch die Möglichkeit die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft auszuschlagen. Von dieser Möglichkeit wird der Erbe vor allem dann Gebrauch machen, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn es persönliche Gründe für eine solche Entscheidung gibt.

Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht persönlich oder mittels notariell beglaubigter Erklärung abzugeben. Sie ist jedoch auch innerhalb der 6 Wochenfrist nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Als Annahme können ausdrückliche Handlungen zählen, aber auch solche, die sich aus den Umständen ergeben, wie z.B. der Verkauf eines Erbschaftsgegenstandes. In einem solchen Fall besteht nur noch die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme, die jedoch einen triftigen Grund erfordert.

Wir empfehlen Ihnen daher, nach einer Erbschaft bei Zweifeln über die Ausschlagung zunächst nichts zu tun und sich anwaltlichen Rat über die bestehenden Möglichkeiten einzuholen.

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Was ist eine vorweggenommene Erbfolge?

Seit dem neuen Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht vom 1. Januar 1996 hat die vorweggenommene Erbfolge an Bedeutung gewonnen. Darunter ist eine Vermögensübertragung bereits zu Lebzeiten zu verstehen. Grund dafür ist, dass die Erben nach dem Anfall der Erbschaft eine Erbschaftssteuer entrichten m?ssen, da sich ihre Leistungsfähigkeit gesteigert hat. Zwar muss bei Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Umständen eine Schenkungssteuer entrichtet werden, die ist aber vor allem dann weitaus günstiger als die Erbschaftssteuer, wenn die zeitlich gestaffelten Freibeträge in Anspruch genommen werden.
Die vorweggenommene Erbfolge kann als Schenkung oder als gemischte Schenkung z.B. in Verbindung mit der Einräumung eines Altenteils ausgeführt werden. Lassen Sie sich hinsichtlich der Besonderheiten in Ihrem konkreten Einzelfall anwaltlich beraten!

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Was muss ich bei der Testamentserrichtung beachten?

Bei der Testamentserrichtung muss der Erblasser zunächst beachten, dass er testierfähig ist, also das 16. Lebensjahr überschritten hat. Ferner sind die Formvorschriften zu beachten. Das bedeutet grundsätzlich, dass der Erblasser das Testament entweder eigenhändig schreiben und unterschreiben muss (eigenhändiges Testament) oder das Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet werden muss (öffentliches Testament).
Da der Erblasser hinsichtlich seines letzten Willens völlig frei ist, sind keine inhaltlichen Schranken zu beachten. Es ist jedoch wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass enge Angehörige (Kinder, ggf. Eltern und Ehepartner) auf jeden Fall gegen die späteren Erben einen Pflichtteilsanspruch haben.
Andere Formen von Verfügungen von Todes wegen sind der Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament. Hier muss beachtet werden, dass beim Erbvertrag die Testierenden geschäftsfähig, also volljährig, ein müssen und das gleichzeitige Erscheinen der Parteien vor dem Notar zur formgerechten Errichtung notwendig ist.

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